Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ist gültig ab 01.05.2014. Sie ist der Nachfolger der EnEV 2009 / 2007 (Gesetzblatt unter Juris.de) und erweitert diese um wesentliche Elemente. Alle Änderungen zur EnEV 2014 sind im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21. November 2013, nachzulesen.
Auf der Webseite der dena (Deutsche Energie Agentur) sind die wesentlichen Änderungen übersichtlich zusammengefaßt.
Kein Energieausweis nach EnEV 2014 notwendig wenn…
Der Energieausweis / Energiepass ist weder vorzulegen noch ist er notwendig, wenn die nachfolgenden Tatbestände erfüllt sind. Dies betrifft auch die Veröffentlichung von Immobilien in Immobilienanzeigen. Diese Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
– Eigentumswechsel im Wege der Zwangsversteigerung (durch Zuschlagsbeschluß)
– Eigentumswechsel bei Vererbung (mit Erbschein oder Testament)
– Eigentumswechsel bei Schenkung (notarieller Vertrag)
– Eigentumswechsel von Immobilien unter Denkmalschutz (Eintrag der Immobilie in die Denkmalliste)
Unsere Einschätzung für die Vorlage des Energieausweises / Energiepasses beim Immobilienerwerb im Wege der Zwangsversteigerung lesen Sie bitte auf unserer Webseite unter Versteigerungsinfos->EnEV 2014 bei Immobilien aus der Zwangsversteigerung.
Für alle nicht oben genannten Immobilien gelten als Richtwert die Werte aus der Übersicht.