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EnEV 2014 bei Immobilien aus der Zwangsversteigerung

EnEV 2014 (Energieausweis / Energiepass) bei Immobilien aus der Zwangsversteigerung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ist gültig ab 01.05.2014. Sie ist der Nachfolger der EnEV 2009 / 2007 (Gesetzblatt zur EnEV 2007 nicht mehr veröffentlicht) und erweitert diese um wesentliche Elemente. Alle Änderungen zur EnEV 2014 sind im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21. November 2013, nachzulesen. Auf der Webseite enev-online.com ist eine Abschrift der EnEV 2014 davon zu finden. Es ist unter anderem genau beschrieben, wie der Energieausweis (Energiepass) für Wohngebäude und Nichtwohngebäude auszusehen hat und unter welchen Bedingungen dieser zu veröffentlichen und dem neuen Eigentümer bzw. dem Interessenten einer Immobilie zugänglich zu machen ist.

Außerdem sind die neuen Energieeffizienzklassen A+ bis H genau beschrieben.

Was bedeutet dies für einen Immobilienerwerb aus der Zwangsversteigerung ? Ist der Energieausweis / Energiepass notwendig ?

Auszug aus der EnEV 2014

§16 (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen...

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
(1) Wird in Fällen des §16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: …

Ende Auszug aus dem Gesetzestext.

Bei einem Erwerb einer Immobilie aus der Zwangsversteigerung, landläufig als Kauf aus der Zwangsversteigerung bezeichnet,  handelt es sich ausdrücklich eben nicht um einen Kauf im Sinn des Gesetzes. Vielmehr erfolgt der Eigentumswechsel im Wege eines Zuschlages. Dieser Zuschlag ist einem Gerichtsurteil gleichzusetzen. Ein Kauf findet nicht statt. Das Grundbuch wird von Amts wegen berichtigt. Eine Mitwirkung des Eigentümers ist nicht erforderlich. Bei einem Kauf ist zwangsläufig die Mitwirkung des Eigentümers notwendig.

Aus diesem Grund ist bei Immobilien aus der Zwangsversteigerung weder ein Energieausweis / Energiepass notwendig und auch nicht in Anzeigen zu veröffentlichen.

Die vorgenannten Aussagen sollen keine Rechtsberatung ersetzen.

Köthen, den 30.04.2014

Immobilien aus der Zwangsversteigerung in Sachsen/Anhalt finden Sie in unseren Immobilienangeboten zur Versteigerung.

Update 08.08.2020 – Einführung des Gebäudeenergiegesetzes – GEG als Ersatz der EnEV 2014

Der §80(3) regelt dort die Ausstellung und die Verwendung des Energieausweises. Gemäß dieser Bestimmung ist bei Verkauf, bei Vermietung oder Leasing ein Energieausweis notwendig. Da es sich bei der Versteigerung einer Immobilie eben nicht um einen Besitzwechsel handelt welcher den vorgenannten Kriterien entspricht, ist auch kein Energieausweis notwendig..