Die Regelung zur Installation von Rauchmeldern (Rauchmelderpflicht), veröffentlicht in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter § 47 Abs. 4, gilt seit 21. Dezember 2009 in Sachsen-Anhalt.
Kinderzimmer, Schlafzimmer, Flure (welche als Rettungswege dienen) müssen in bestehenden Wohnungen bis zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern / Rauchmeldern ausgerüstet werden. Hierfür ist in der Regel der Hauseigentümer und bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer zuständig. Für die Wartung ist ebenfalls die vorgenannte Personengruppe zuständig.
Der genaue Gesetzestext ist in der Bauordnung des Bundeslandes nachzulesen. Weitere Informationen zur Rauchmelderpflicht in anderen Bundesländern sind auch hier nachzulesen www.rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflicht-sachsen-anhalt/ .
Umlage der Kosten der Rauchwarnmelder / Rauchmelder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
Die Kosten für den Kauf der Rauchwarnmelder sind grundsätzlich nicht über die Betriebskosten umlagefähig. In Form einer Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung ist dies jedoch möglich. Rechenbeispiel für eine 4 Raumwohnung mit ca. 80 qm Wohnfläche und der Ausstattung mit 4 Rauchwarnmeldern (1 x Flur, 1 x Schlafzimmer, 2 x Kinderzimmer). Es sind Kosten von ca. 170,00 € für Material, Anfahrt, und Installation zu erwarten. Die Umlage erfolgt als Modernisierung mit 11% der Kosten und somit 18,70 €/Jahr und 1,55 €/Monat. Bei 80 qm Wohnfläche entspricht das einer Mieterhöhung vom 2 Cent/qm. Hier bleibt es jedem Eigentümer bzw. Vermieter selbst überlassen, zu entscheiden ob er die Kosten nicht in der kommenden Mieterhöhung mit einkalkuliert oder das Modernisierungsverlangen versendet..
Entstehen jedoch wiederkehrende Kosten für die Geräte in Form einer Miete und für die Wartung, so ist eine Umlage bei den Betriebskosten möglich. Hier ist ein qualifiziertes Wartungsunternehmen zu beauftragen. Dies kann z.B. eine Firma sein welche die Heizkosten abliest und abrechnet. Ein entsprechendes Urteil zur Umlage der Miet- und Wartungskosten wurde vor dem Landgericht Magdeburg erstritten (Urteil vom 27.9.2011, Az.: 1 S 171/11). Weiterführende Informationen dazu sind im Bundesbaublatt, der Zeitschrift für die Immobilien- und Wohnungswirtschaft veröffentlicht.