Endlich ist sie da, die neue Arbeitsbeschaffung für die Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen, dem Gesetz nach „Wohnungsgeber“ genannt.
Wenn Sie ab 1. November 2015 eine Immobilie vermieten, verpflichtet Sie der Gesetzgeber lt. neuem Bundesmeldegesetz zur Mitwirkung bei der Anmeldung der Mieter. Bei Auszug ist eine Abmeldung der Mieter erforderlich, zu welcher Sie ebenfalls verpflichtet werden. Sie dürfen dann dem Einwohnermeldeamt alle Mieter incl. der Angehörigen per Formular in einer Frist von 2 Wochen melden. Der Mieter hat sogar das Recht eine solche Wohnungsgeberbescheinigung vom Wohnungsgeber einzufordern, da er sich ohne diese Bescheinigung nicht ummelden kann. Sollte ein weiterer Mieter sich im Laufe des Mietverhältnisses in der Wohnung oder im Haus an/abmelden wollen, ist auch hier der Wohnungsgeber zur Abgabe einer Bescheinigung in der vorgenannten Frist gefordert.
Bei fehlender Mitwirkung des Wohnungsgebers wird eine Geldstrafe von 1.000,- € angedroht.
Das Gesetz versteht unter Wohnungsgeber aller Vermieter von Immobilien sowie deren Beauftragte wie Wohnungsunternehmen und Hausverwalter. Auch Eigentümer von Eigentumswohnungen und deren Verwalter gehören dazu. Ebenso zählen zu den Wohnungsgebern die Hauptmieter einer Wohnung, welche einen Untermietvertrag abschließen.
Den vollständigen Gesetzestext des Bundesmeldegesetzes finden Sie hier auf der Webseite des BMI. Interessant ist vor allem der §19 im Gesetz.
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Das Muster für eine Wohnungsgeberbescheinigung ist hier zu laden.
Dieses Muster gilt für den Einzug/Anmeldung und den Auszug/Abmeldung der Mieter.