Start der Veränderungen lt. Eichgesetz
Zum 01.01.2015 gab es eine Änderung im Eichgesetz. Demnach ist es notwendig, alle neu eingebauten Wasserzähler und Wärmemengenzähler bei dem zuständigen Eichamt zu melden. Der § 32 MessEG enthält diese Regelung zur Anzeigepflicht. Dies gilt unter anderem für Wasserzähler, welche Unterzähler zum Hauptzähler des Versorgers sind. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um Zähler für Warmwasser, Kaltwasser oder Gartenwasser / Poolwasser handelt. Alle geeichten Zähler sind dem Eichamt zu melden. Die Zähler der Versorger werden dem Eichamt vom jeweiligen Versorger gemeldet. Alle anderen privaten Zähler sind selbst zu melden.
Für Wärmemengenzähler für die Heizungsanlage und für das Warmwasser gilt das Gesetz gleichermaßen. Auch hier ist eine Meldung notwendig.
Die Meldung soll innerhalb von 6 Wochen nach dem Einbau mit Hilfe von Formularen des zuständigen Eichamtes erfolgen. Für Sachsen-Anhalt befindet sich das Landeseichamt in Halle/Saale. Die Webseite mit allen Informationen ist hier zu erreichen Landeseichamt Sachsen-Anhalt.
Das Landeseichamt hat ein Merkblatt für alle Verwender zur Anzeigepflicht erstellt.
Eichfristen für Wasserzähler und Wärmezähler
Die gesetztliche Eichfrist für Warmwasserzähler beträgt 5 Jahre. Die Eichfrist für Kaltwasserzähler beträgt 6 Jahre. Bei Wärmemengenzählern liegt die Eichfrist bei 5 Jahren und bei Heizkostenverteilern bei 10 Jahren.
Wasserzähler von Wasserversorgern wie z.B. MIDEWA haben eine Eichfrist von 6 Jahren. Diese Frist kann bei entsprechender Prüfung maximal 2 mal um jeweils 3 Jahre verlängert werden.
Hilfe für die Eigentümer und Vermieter
Gemäß Eichgesetz ist der Verwender, im Normalfall der Vermieter bzw. Eigentümer der Immobilie für die Meldung zuständig. Wenn Sie Ihre Immobilie einer Hausverwaltung anvertraut haben, übernimmt in diesem Fall die Verwaltung die Organistation und die Kontrolle der Eichfristen. Auch die Meldung der Zähler bei dem zuständigen Eichamt sollte die Hausverwaltung übernehmen. In den meisten Fällen wird die Hausverwaltung jedoch einen Meßdienstleister mit dem Austausch, der Ablesung und der Abrechnung der Meßeinrichtungen beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Verwender. Eine Umlage erfolgt gemäß Vereinbarung im Mietvertrag über die Betriebskosten (siehe II. BV). Der Heizkostenabrechner sorgt dann ebenfalls für die Meldung der Zähler beim zuständigen Eichamt.
Update 2021
Neue und einheitliche Eichfristen für Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, Seite 4743 vom 26.10.2021 wurden die Eichfristen für 3 Zählerarten einheitlich von 5 auf 6 Jahre festgelegt. Damit betragen die Eichfristen jetzt für Kaltwasserzähler 6 Jahre, für Warmwasserzähler 6 Jahre, für Wärmemengenzähler 6 Jahre. Die Verlängerung und Vereinheitlichung der Eichfristen soll zum Ziel eine Kosteneinsparung bei der Messung des Verbrauches von Wasser und Heizenergie haben.
Mit diesem Bundesgesetzblatt wurde die „Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung“ vom 11.12.2014 angepasst. In dieser Verordnung sind umfangreiche Tabellen zu Eichfristen von Messeinrichtungen enthalten.