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Änderung des ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).

Anpassung / Änderung des ZVG ab 2007

Eine wesentliche Änderung für die Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin wurde eingeführt. Als Bietsicherheit sind weiterhin 10 Pozent des amtlich festgelegten Verkehrswertes notwendig. Es ist jedoch kein Bargeld mehr zulässig. Mögliche Formen der Bietsicherheit sind ein bankbestätigter Scheck einer in Deutschland zugelassenen Bank, eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder die rechtzeitige Überweisung der Sicherheit auf das Konto der zuständigen Gerichtskasse. Näheres ist dazu auch auf unserer Webseite unter Versteigerungsinfos nachzulesen. [Merkblatt zum Kauf einer Immobilie über die Zwangsversteigerung]