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ZWANGSVERSTEIGERUNGEN
Hinweise zum Erwerb in der Zwangsversteigerung
1. Worum sollten Sie sich vor dem Versteigerungstermin kümmern?
Besorgen Sie sich die Sicherheit, die Sie dem
Gericht auf Verlangen eines Gläubigers übergeben müssen.
Sie beträgt 10% des festgesetzten Verkehrswertes. Sie können die Sicherheit
leisten durch
Überweisung von Geld auf das Konto der
Gerichtskasse spätestens 2 Wochen vor dem Termin
unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank
bestätigten Landeszentralbank-Scheck oder
Verrechnungsscheck, der von einem Kreditinstitut ausgestellt sein muss.
Der Scheck muss noch mindestens vier Tage nach dem Termin gelten.
Falls Sie für jemand anderes (mit-) bieten
möchten oder jemand anders für Sie den Termin wahrnimmt, ist eine notariell
beglaubigte
Bietvollmacht notwendig. Bieten Sie für eine Handelsgesellschaft, benötigen
Sie einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug.
Klären Sie die Finanzierung des Meistgebotes ab.
Nehmen Sie zur Versteigerung Ihren gültigen
Personalausweis oder Reisepass mit.
2. Wie läuft die Versteigerung ab?
Am Anfang gibt der Rechtspfleger u.a. den Inhalt
des Grundbuches und die betreibenden Gläubiger bekannt. In der Regel erwerben
Sie das Objekt lastenfrei. Bleiben Belastungen bestehen, so gibt dies der
Rechtspfleger bei den „Versteigerungsbedingungen“ bekannt.
Zu den Versteigerungsbedingungen gehört auch, dass Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen sind.
Sobald der Rechtspfleger hierzu auffordert, können Sie mindestens 30 Minuten
lang Gebote abgeben. Auch danach können Sie so lange
weiterbieten, bis der Rechtspfleger das letzte Gebot dreimal aufgerufen und den
Schluss der Versteigerung verkündet hat.
Falls nach den Versteigerungsbedingungen Grundpfandrechte bestehen bleiben,
müssen Sie dies bei der Höhe Ihres Gebotes berücksichtigen.
Beispiel: Es bleibt eine Grundschuld von € 50.000,00 bestehen. Sie wollen für
das Objekt höchstens € 250.000,00 zahlen.
Sie geben dann gegenüber dem Rechtspfleger höchstens ein Gebot von € 200.000,00
ab.
Das bestehen bleibende Recht müssen Sie nämlich außerhalb der Versteigerung
ablösen (s. hierzu Ziff. 4).
3. Wann werden Sie Eigentümer?
Wenn Sie Meistbietender bleiben, erhalten Sie in
der Regel am Schluss des Versteigerungstermins den Zuschlag.
Sie werden damit sofort Eigentümer. Das Gericht kann jedoch auch einen
besonderen Verkündungstermin bestimmen, der ein bis zwei Wochen später liegt.
Der Rechtspfleger kann den Zuschlag versagen, wenn
das Meistgebot 50% des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht;
das Meistgebot 70% des festgesetzten Verkehrswertes nicht erreicht und ein hierzu berechtigter Gläubiger die Zuschlagsversagung beantragt
der bestrangig betreibende Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt oder abgelöst wird.
Ob Sie den Zuschlag auf das Meistgebot erhalten,
hängt damit auch vom Einverständnis des Gläubigers ab.
Es ist daher empfehlenswert, dass Sie sich wegen der Höhe des notwendigen
Gebotes bereits im Vorfeld mit dem Gläubiger einigen.
4. Wann und wie viel müssen Sie zahlen?
Das Gericht setzt einen Verteilungstermin fest,
der etwa vier bis acht Wochen nach dem Versteigerungstermin liegt.
Bis dahin ist das von Ihnen abgegebene Gebot mit 4% verzinslich. Von der
Verzinsung ist Ihre Sicherheitsleistung ausgenommen, wenn Sie den Betrag nach
Schluss der Versteigerung unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen lassen.
Bitte besprechen Sie dies mit dem Rechtspfleger. Die bestehen bleibenden
Grundpfandrechte mit den Zinsen ab Zuschlag lösen Sie durch unmittelbare Zahlung
an die Gläubiger ab. Bitte setzen Sie sich mit ihnen sofort nach
Zuschlagserteilung in Verbindung.
Daneben kommen folgende Erwerbskosten auf Sie zu:
Zuschlagsgebühr des Vollstreckungsgerichtes 0,3 - 0,5 % des Meistgebotes incl. bestehen bleibenden Rechten
Grunderwerbsteuer 3,5 % aus dem Meistgebot incl. bestehen bleibenden Rechten
Gebühr des Grundbuchamtes für Ihre Eintragung rd. 0,2 % aus dem Verkehrswert als Eigentümer
5. Ab wann können Sie das Objekt nutzen?
Da Sie mit Zuschlagserteilung Eigentümer werden, gehen ab diesem Zeitpunkt Nutzen (z. B. Mietzins) und Lasten (z. B. Grundsteuer) auf Sie über. Den seitherigen Eigentümer, der das Objekt selbst nutzte, können Sie zur Räumung auffordern. Sollte es hier Probleme geben (in der Praxis ist dies selten) können Sie aufgrund des Zuschlagsbeschlusses den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen.
Ist das Objekt vermietet, treten Sie wie bei
einem Kauf in den Mietvertrag ein. Wenn Sie Eigenbedarf geltend machen wollen,
können Sie den Mietvertrag mit den üblichen gesetzlichen Fristen und Bedingungen
kündigen. Dies sollten Sie allerdings zum frühestmöglichen Termin tun, damit
sich der Mieter nicht auf etwaige längere Fristen des Mietvertrages berufen
kann.
Gegebenenfalls sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Stand: Februar 2007 (Änderungen der Rechtslage vorbehalten)